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Bestattungsvorsorge

Was können Sie bereits im Vorfeld regeln?

Vorsorgeverträge regeln unter anderem, wie und wo man bestattet werden soll. Man muss allein die Summe hinterlegen, die die Ausgaben für die Bestattung decken. Vorsorgeverträge werden heute von vielen Bestattern angeboten und ermöglichen dem Kunden mit dem Bestatter zu regeln, in welchem Sarg, in welcher Wäsche und auf welche Bestattungsart er beerdigt werden will. Auch kann zum Teil geregelt werden, dass der Bestatter Friedhofs- und Krematoriumsgebühren übernimmt. Die Übernahme von Grabkosten, Kosten für den Grabstein, den Grabschmuck und behördliche Urkunden können auf expliziten Wunsch ebenfalls vom Bestatter übernommen werden – wenn dies im Vorsorgevertrag so vereinbart wurde.

Die Bestattungsvorsorge kann auf verschiedene Weisen finanziert werden:

  • der Verstorbene hat entweder bereits zu Lebzeiten Geld auf ein Sparbuch oder sonstiges Konto speziell für seine Bestattung hinterlegt. In der Regel wurde dann auch eine Person des Vertrauens bestimmt, die nach dem Tod die Kosten bezahlt.
  • oder aber der Verstorbene hat den für die Bestattung notwendigen Betrag an einen Treuhänder gezahlt, der im Falle des Todes für die Kosten aufkommt. Der Bundesverband der Deutschen Bestatter e.V. hat beispielsweise zusammen mit Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V. eine Treuhand AG eingerichtet, die das angelegte Geld zudem verzinst.
  • Eine weitere Möglichkeit bieten Bestatter, die mit dem Bestattungsvorsorgevertrag gleichzeitig eine Sterbegeldversicherung anbieten, wobei der Bestatter Bezugsberechtigter ist. Die Erben bekommen dann das, was übrig bleibt.

 

 



Bestattungsverfügung

In dem Moment, wo ein Mensch seine Bestattungswünsche anderen mitteilt, trifft er eine Bestattungsverfügung. Dies kann mündlich oder schriftlich, als Notiz oder Vollmacht geschehen. Zur Sicherstellung, dass die Bestattung auch wie gewünscht durchgeführt wird, kann eine Hinterlegung der schriftlichen Bestattungsverfügung beim Notar sinnvoll sein.

Da das Testament in der Regel erst einige Wochen nach Ableben des Verstorbenen eröffnet wird, sollte die Bestattungsverfügung nicht Bestandteil des Testaments sein!

In der juristisch als Willenserklärung zu verstehenden Verfügung kann ein Mensch beispielsweise regeln, wie er beerdigt werden will, welche Musik gespielt werden soll, wer die Trauerrede halten soll und vieles mehr.

Änderungen und die Aufhebung der Bestattungsverfügung sind jederzeit möglich.

 



Sterbegeldversicherungen

Versicherer bieten Sterbegeldversicherungen an, damit im Sterbefall auch genug Geld für eine würdige Beerdigung da ist. Diese lohnen sich jedoch nur unter bestimmten Umständen.

Da eine Bestattung in Deutschland durchschnittlich 5.000 Euro kostet und regional und je nach Bestattungsart auch bis zu 10.000 Euro kosten kann, scheint es zunächst sinnvoll, sich für den möglichen Todesfall zu versichern. Bei den Sterbegeldversicherungen handelt es sich um eine normale Kapitalversicherung, wobei der Kunde in der Regel zwischen Beträgen von 2.500 Euro bis 10.000 Euro wählen kann. Wie lange eingezahlt werden muss – ob bis zum 65. oder gar bis zum 85. Lebensjahr – entscheidet der Versicherte in der Regel selbst. Bei einigen Anbietern gibt es feste Laufzeiten von beispielsweise 25 Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt der Versicherungsschutz bestehen, es müssen jedoch keine Beiträge mehr bezahlt werden. Stirbt der Versicherte, wird die Versicherungssumme einschließlich Überschüsse an die Hinterbliebenen ausgezahlt.

Als Nachteile von Sterbegeldversicherungen sind folgende Aspekte zu nennen:

  • es bestehen lange Wartezeiten von oft 3 Jahren. Stirbt der Versicherte in diesem Zeitraum, so werden nur die gezahlten Beiträge wieder ausbezahlt.
  • die Überschussbeteiligung fällt oft niedriger aus als gewartet, das heißt, dass der Versicherte nur die garantierte Versicherungssumme einkalkulieren kann.
  • erreicht der Versicherte das statistische Durchschnittsalter oder wird älter, so wäre er mit einem einfachen Sparplan oder Tagesgeldkonto besser beraten. Regelmäßig Geld für die Bestattung zurückzulegen wirft in diesem Fall weit mehr ab, als Sterbegeldversicherungen auszahlen.
  • oft verpflichtet sich der Versicherte mit seiner Vertragsunterschrift, dass im Todesfall ein bestimmtes Bestattungsunternehmen beauftragt wird. Falls sich die Hinterbliebenen später doch für einen anderen Bestatter entscheiden, kommen bei der Auszahlung 10% Abzug zum Tragen.

Fazit: eine Sterbegeldversicherung lohnt sich dann, wenn der Versicherte frühestens nach Ablauf von drei Jahren stirbt und das Durchschnittsalter nicht erreicht.

Gruppenversicherungen:
Auch Vereine und Verbände bieten ihren Mitgliedern Sterbegeldversicherungen mit recht günstigen Beiträgen an. Viele Gruppentarife enthalten jedoch Regelungen, dass Überschüsse an den Verein abgeführt werden. Zudem verliert ein Versicherter nach Austritt aus dem Verein/Verband in der Regel seinen Gruppentarif und muss den schlechteren Individualtarif bezahlen.

Tipps:

  • Die günstigsten Sterbegeldversicherungen bieten Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
  • Wer einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einer Sterbegeldversicherung kombinieren will, sollte die Einmalzahlung wählen, um eine Überzahlung zu vermeiden.
  • Es sollte darauf geachtet werden, dass die Sterbegeldversicherung eine weltweite Auslandsrückholgarantie enthält.
  • Wer nur 25 Euro pro Monat spart, hat nach zehn Jahren bereits genug Geld für eine einfache Bestattung angespart.


Patientenverfügung

Die wenigsten Menschen sterben heute noch eines natürlichen Todes. In aller Regel stirbt der Einzelne in einem Krankenhaus oder Pflegeheim und wird dabei über lange Zeit intensivmedizinisch behandelt. Diese Vorstellung – an Schläuchen gefesselt und künstlich ernährt und dabei gleichzeitig ohne Regung zu sein – macht vielen Menschen Angst.

Eine Patientenverfügung soll dem Sterbenden hier ermöglichen, der Medizin Grenzen zu setzen. Doch juristisch ist das Recht auf Selbstbestimmung nicht immer eindeutig geklärt.

Grundsätzlich gilt: je konkreter, ausführlicher und eindeutiger eine Patientenverfügung formuliert ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass Ärzte sich daran halten (müssen).

Zu berücksichtigen ist zudem:

  • Eine Beratung durch einen Arzt ist vor der Verfassung der Patientenverfügung sinnvoll.
  • die Patientenverfügung kann zwar formlos geschrieben sein, sollte aber selbst formuliert werden und die Unterschrift des Sterbenden enthalten. Ärzte, Angehörige und ggf. ein Gericht müssen nachvollziehen können, dass die Problematik verstanden wurde und die Verfügung der persönlichen Einstellung des Lebens des Sterbenden entspricht.
  • eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig.
  • eine regelmäßige mit der eigenen Unterschrift bestätigte Verfügung dient als Beweis dafür, dass sich die Haltung des Sterbenden gegenüber seinem Verfügungswillen nicht geändert hat und noch aktuell ist.
  • die Verfügung sollte im Sterbefall auch von Angehörigen gefunden werden. Am besten werden Kopien davon frühzeitig verteilt oder die Verfügung für einen recht geringen Betrag beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt.
  • für den Fall von Unklarheiten oder Besonderheiten, die eine Entscheidung erschweren, sollte einer Vertrauensperson das Recht eingeräumt werden, für den Sterbenden zu entscheiden (Vorsorgevollmacht).
     


Vorsorgevollmacht

Da in aller Regel keine Patientenverfügung exakt die spätere Situation widerspiegelt, ist es sinnvoll eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. Darin wird eine Person festgelegt, die im Zweifel mitentscheiden kann.

Ehepartner oder Kinder können für den Partner nur dann entscheiden, wenn sie eine Vollmacht haben oder vom Gericht als Betreuer bestellt wurden.

Folgende Aspekte sind zu beachten:

  • die Vorsorgevollmacht ist an keine Formvorschriften gebunden.
  • sie kann – muss aber nicht – notariell beurkundet werden.
  • für den Fall, dass die bevollmächtigte Person verhindert ist, sollte eine Ersatzperson benannt werden.
  • die Vollmacht kann ebenso wie die Patientenverfügung jederzeit widerrufen werden.
  • das Gericht hat den Vorschlag des Patienten zu berücksichtigen, wer Betreuer werden soll und wer nicht.

Liegt keine Vollmacht vor, benennt das Gericht eine Person, falls jemand unfähig ist, für sich selbst zu entscheiden.

 



Lebensversicherung

Judith Engst
www.judith-engst.de

Empfänger festlegen!

Zum Hintergrund: Es kommt vor, dass der Ex-Partner Geld erhält, weil sein Name noch bei der Versicherung als „bezugsberechtigte Person“ eingetragen ist. Oder die Auszahlung geht an die Eltern des Versicherten statt an die Freundin, mit der er jahrelang zusammenlebte. Der Versicherungsnehmer darf die „bezugsberechtigte Person“ selbst bestimmen, also die Person, die die Auszahlungssumme im Todesfall erhält. 

Häufig aber sind die Angaben veraltet oder unkonkret – und laufen damit dem Willen des Versicherten damit ungewollt zuwider. Die Angabe „Bezugsberechtigt sind die gesetzlichen Erben“ führt oft zu einer Auszahlung an die Eltern statt an den Partner, denn bei unverheirateten Paaren sind sie laut Bürgerlichem Gesetzbuch die Erben. Wer laut Testament erbt, spielt dann keine Rolle. Die „gesetzlichen Erben“ sind die, die laut BGB erben würden. Und sind oft andere.
 
Aus diesem Grund sollten Versicherungsnehmer darauf achten, dass ihre Angaben stets aktuell sind. Versicherte sollten genau die Person(en) mit Namen, Vornamen und möglichst Adresse nennen, die die Zahlung erhalten sollen. Allegemeine Angaben („Erben“, „gesetzliche Erben“) empfehlen sich nicht. Denn die Versicherungsgesellschaft darf nicht entscheiden, wem sie das Geld auszahlt. Sie muss sich an die Vorgaben halten.