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Testamentsspende

Die nachhaltige Wirkung einer Testamentsspende 

Das Spendenaufkommen in Europa, und vor allem in Deutschland, wächst stetig. Eine Minderheit der Menschen beschäftigt sich mit den Fragen eines Testaments. Sie wissen deshalb auch nicht, dass man über das eigene Ableben hinaus noch in seinem Testament eine Spende vergeben kann. Dies könnte ein Einmalbetrag sein oder über eine Auflage an die künftigen Erben auch regelmäßig geschehen.



Oliver Schmid
www.gedenkseiten.de

Wenn man verschiedene Testamente von Prominenten oder auch in der eigenen Verwandtschaft betrachtet, wird man feststellen, dass eine Aufteilung des Nachlasses gewünscht ist. Häufig wird der Besitz nicht an einen Alleinerben, sondern an eine Erbengemeinschaft weitergegeben. Hierbei wäre es auch möglich, etwas für die soziale Gerechtigkeit unserer Gesellschaft zu tun. Einen Teil der Erbmasse könnte im Testament zur Vergabe an gemeinnützige Institutionen angeordnet werden. Falls der Erblasser keine Blutsverwandten hat, macht es Sinn den Nachlass ersatzweise komplett in gute Hände, wie zum Beispiel einer sozialen Organisation, zu geben. Wohltätigen Zwecken auch nach dem Ableben zu dienen, das könnte dem Schenkenden ein gutes Gefühl vermitteln. Ansonsten sollte man wissen, dass man das Vermögen dem Fiskus gönnen muss. Finden sich nämlich keine gesetzlichen Erben, oder ist kein Vermögensnachfolger durch ein Testament bestimmt, so kassiert letztendlich der Staat das herrenlose Vermögen.

Vorgaben zum Erben und Vererben im Bürgerlichen Gesetzbuch 

Falls man das Testament schreiben immer vor sich herschiebt, so werden im Erbfall automatisch die Blutsverwandten erben. Diese werden vom Nachlassgericht gesucht und informiert, dass ein Erbe vorhanden ist und sie dazu berufen werden können dieses anzutreten. Diese Vorgaben findet man detailliert im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sogenannte gesetzliche Erben können sein: vorrangig immer leibliche, eheliche wie uneheliche und adoptierte Kinder. Ebenso haben die jeweiligen Ehegatten und die eingetragenen Lebenspartner ein gesetzliches Recht auf ein Erbe. Es sei denn, eine Trennung oder Scheidung wurde eingeleitet. Die gesetzliche Erbfolge kann jedoch ein Stück weit verändert werden, wenn ein Letzter Wille vorhanden ist. Dieses Recht haben Erblasser aufgrund der Testierfreiheit im BGB. Mithilfe eines Testaments besteht die Möglichkeit, dieses gesetzliche Erbrecht nicht nur gänzlich zu verändern sondern eben auch nur um einige persönliche Wünsche zu erweitern.

Jeden beliebigen Menschen oder eine gemeinnützige Organisation kann man begünstigen für einen guten Zweck. Es müssen nicht zwingend nur die Verwandten erben. Natürlich werden solche Anordnungen nicht automatisch vom Nachlassgericht umgesetzt, denn dieses hält sich an Fakten. Für ein derartiges Vorhaben muss zwingend ein Testament mit einem entsprechenden Passus vorhanden sein. Der Gesetzgeber mischt sich allerdings trotzdem noch beim Pflichtteilsrecht ein, jedoch nur falls Pflichtteilsberechtigte noch leben im Erbfall. Das Vermögen kann man im Testament auch Dritten zukommen lassen, jedoch immer mit der Einschränkung des Pflichtteils. Die Gesetzgebung garantiert dadurch Ehegatten, Kindern, Adoptivkindern, also den gesetzlichen Erben, eine Mindestbeteiligung am hinterlassenen Vermögen. Auch dies kann man in  den Passagen des sogenannten „Pflichtteils im Bürgerlichen Gesetzbuch“ finden. Die Regelungen legen alles bezüglich des Pflicht-Anteils fest. Es gibt zwar Ausnahmen, die betreffen allerdings seltene Extremfälle. Ein Pflichtteilsanwärter müsste dem Erblasser und seinen engsten Familienmitgliedern zumindest nach dem Leben trachten oder ähnlich böse Dinge unternehmen, dass diese Regelung außer Kraft gesetzt werden könnte. Wegen noch so heftiger Familienstreitigkeiten, und mögen sie auch mit einem völligen Kontaktabbruch einhergehen, ist eine gänzliche Enterbung nicht möglich.

Wen kann ich mit einer Testamentsspende bedenken?

Der Erblasser unterliegt keinerlei Einschränkungen, wen er in seinem Testament bedenkt. Somit kann man selbstverständlich auch Dritte begünstigen. Dies können Freunde, entfernte Verwandte, ein unverheirateter Lebenspartner oder auch ein gemeinnütziger Verein sein. Zahlreiche Vereine mit Spendensiegel freuen sich über jede Zuwendung um ihre soziale Arbeit verrichten zu können. Dabei sind natürlich einige schlichte Formalitäten zu beachten. Dass Dritte gesetzlich nicht begünstigt werden ist klar, weshalb unabdingbar ein schriftlich niedergeschriebener Letzter Wille Voraussetzung hierfür ist. Der Aufwand ist überschaubar und man bekommt vom gewählten Verein, falls man dies wünscht, in aller Regel auch kostenfrei Hilfestellungen angeboten. Es kommt immer auf den Einzelfall an, um unter den verschiedenen Gestaltungsvarianten die Richtige zu finden. Deshalb stellen viele gemeinnützige Vereine das Fachwissen versierter Erbrechts-Anwälte zur Verfügung. In dieser Konstellation wäre es also möglich, das Ganze rechtssicher und kostenneutral zu erstellen. 

Wer ein Erbe an Dritte vergeben möchte soll eindeutig schreiben. Deutbare Formulierungen lassen zu, dass der eigene Wille nicht richtig umgesetzt wird. Deshalb ist es gut, ganz genau festzulegen, welcher Organisation eine Testament-Spende in welcher konkreten Höhe zukommen soll. Eine Anregung für die Testamentsspende ist im online veröffentlichten Testament von Oliver Schmid zu finden. Der Spender hat sich für eine gute Sache, die Kindern zugute kommt, in seinem Vermächtnis entschieden. Daneben hat er auch seine gesetzliche Erbin bedacht. Wenn es einen Erben gibt, nennt man die Zuwendung an Dritte auch ein Vermächtnis. Dies bedeutet, dass die angeordnete Zuwendung für soziale Zwecke, aufgrund des sogenannten Beschwernisses im Testaments, unverzüglich vom Erben zu übergeben ist.

Was kann der gemeinnützige Verein für den Spender tun?

Wer eine seriöse gemeinnützige Hilfsorganisation auswählt könnte sicher sein, dass ein Erbe auch in zukunftsweisende Projekte fließt. Die Organisation sollte den vorgesehenen Zweck der Spende schlicht erfüllen. Als Spender hat man die Qual der Wahl aus einer großen Anzahl gemeinnütziger Projekte. Deshalb ist es sinnvoll, die unterschiedlichen Hilfsorganisationen gegenüberzustellen. Entweder unterzieht man sich der Mühe, die Hilfseinsätze selbst zu prüfen, oder man folgt den Empfehlungen bekannter Spender. Die eigenen Ideale und Ziele sollten sich in den Projekten widerspiegeln. Ein Verein, der die DZI-Prüfkriterien erfüllt und das DZI Spendensiegel nachweisen kann, ist zumeist auch zuverlässig. Auch die Verbraucherzentralen äußern sich über gemeinnützige Organisationen, das könnte zur Entscheidungsfindung ebenfalls beitragen.  Die Auswahl ist vielfältig, so wird für Kinder, den Naturschutz oder auch gegen weltweite Katastrophen um Spenden geworben. Durch eine Testamentspende kann das Erbe oder ein Vermächtnis viel bewirken, wenn man es klug in die richtigen Hände legt. Jeder Mensch hat so die Möglichkeit, mit einem letzten Willen zugunsten Benachteiligter handeln.

Zusätzlich bekommt man kostenfrei einen anwaltlichen Rat zum Verfassen des Testaments. Weiterhin kann man auch Auflagen für den gemeinnützigen Verein eintragen. Dies könnte zum Beispiel die Bezahlung der Beisetzung oder die Grabpflege sein. In aller Regel kümmert sich der Erbe um sämtliche Formalitäten, auch wenn keine derartige Auflage im Testament steht.

Beispiel für eine Testament Spende

Die Formalien, welche stets zu beachten sind: ein privatschriftliches Testament muss gänzlich von Hand geschrieben sein. Die finale Unterschrift darf niemals fehlen. Auch der Ausstellungs-Ort und das Datum können von Belang sein, damit das letzte und damit gültige Testament zweifelsfrei als solches erkannt wird.

Menschen ohne gesetzliche Erben, könnten einen Nachlass einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen vererben. Wer seine Verwandten gleichberechtigt begünstigen möchte, könnte auch nur einen Teil des Erbes für den guten Zweck einsetzen. Beide Fälle werden im Testament unterschiedlich eingetragen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Testament-Spende zu verfassen, dies sind zwei davon:

1.    Man setzt den gemeinnützigen Verein als Erben ein
2.    Erbe ist eine andere Person, der Verein soll lediglich einen Teil bekommen

zu 1. Das Erbe für den gemeinnützigen Verein

Der gesamte Nachlass soll einer mildtätigen Organisation zugute kommen. Hierbei wird der gemeinnützige Verein im Testament zum Erben bestimmt. 

Ein Beispieltext hierfür könnte lauten:

„Ich, Vorname und Zuname, bestimme zum Erben meines gesamten Nachlasses, den gemeinnützigen Verein „XYZ“ (volle Bezeichnung angeben) ein.“

ein derartiges Testament hat den Vorteil, dass die gemeinnützige Organisation das Erbe sofort verwaltet. Der Nachlass könnte umgehend und unversteuert seine mildtätige Wirkung entfalten.

Zu 2. Einen Teil des Erbes soll der gemeinnützige Verein erhalten

Dies könnte in Form eines Vermächtnisses oder einer Auflage im Testament vorgegeben werden. Vermächtnisse oder Auflagen könnten zum Beispiel ein Geldbetrag, ein Grundstück, oder ein festgelegter Wertgegenstand sein.

Für diese Art der Testamentsspende ist wichtig zu wissen:

-    Der Erbe übernimmt zunächst einmal den ganzen Nachlass. Der Vermächtnisnehmer oder der Begünstigte einer Auflage muss seine Berechtigung vom Erben fordern. Er ist also darauf angewiesen, dass der Erbe diese Anordnung auch erfüllt
-    Einen Steuervorteil könnte auch der Erbe haben, indem die Teilvergabe an einen gemeinnützigen Verein den Nachlass vermindert. Unter Umständen mindert dies auch eine Erbschaftssteuer-Zahlung für den Erben.

Steuervorteile beim Vererben an einen gemeinnützigen Verein

Wer den Nachlass, oder Teile davon, gemeinnützig spendet oder vererbt kann sicher sein, dass dies ohne Abzug in den Besitz des Vereins übergeht. Der Fiskus honoriert auch dieses gesellschaftliche Engagement durch Steuervorteile. Man müsste allerdings unbedingt darauf achten, dass der Verein anerkannt ist, als gemeinnützige Organisation. Die testamentarischen Zuwendungen, ebenso Geld- wie auch Sachspenden, werden ohne Steuerabzüge direkt für die Bedürftigen zur Verfügung gestellt. Diese Steuerbefreiung gilt für die lebzeitige Spende ebenso, wie für eine Testament-Spende, ganz gleich in welcher Höhe.

Fazit: Die Spendensumme an einen anerkannten gemeinnützigen Verein fließt eins zu eins in die gute Sache. Hat das Finanzamt einen Verein erst einmal als gemeinnützig anerkannt, so werden testamentarische Nachlässe und Vermächtnisse unversteuert dem guten Zweck zukommen.