Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Befinden sich mehrere Personen auf dem Bild, so muss die Einwilligung aller eingeholt werden. Wer also Bilder von Bekannten und Freunden veröffentlicht, muss sie zunächst um Erlaubnis bitten. Bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter zu fragen.
Ohne Erlaubnis sind Veröffentlichungen von Bildnissen bei folgenden Ausnahmen rechtmäßig (§23 KunstUrhG):
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstige Örtlichkeiten erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Zu den Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte zählen beispielsweise Fotografien von Spitzenpolitiker, Filmschauspieler, Dichter, Wissenschaftler oder Personen, die durch ihr Verhalten in bestimmten Situationen öffentliches Aufsehen erregen. Sie dürfen veröffentlicht werden, wenn ein öffentliches Informationsinteresse an diesen Personen vorliegt. Eine Abbildung der Kinder von Prominenten gemeinsam mit ihren Eltern ist nur bei offiziellen Empfängen erlaubt.
Eine Person ist Beiwerk auf einem Bild, wenn sie derart untergeordnet in Erscheinung tritt, dass ihr Fehlen den Charakter des Bildnisses nicht ändern würde. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur, solange kein berechtigtes Interesse eines Abgebildeten verletzt wird. Defamierungen oder öffentliche Zurschaustellung von Personen sind nicht erlaubt (§ 23 Abs.2 KunstUrhG).